• 1 Allgemeines:

 

  1. Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen ausdrücklich widersprechen. Durch Auftragserteilung oder/und Warenannahme erkennt der Käufer unsere Bedingungen sowohl für die anstehende als auch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen als rechtsverbindlich an.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn wir Sie schriftlich bestätigen.

 

 

  • 2 Angebote und Aufträge:

 

  1. Unseren Angeboten liegt die am Tage der Angebotsangabe gültige Preisliste zugrunde. Sie sind grundsätzlich freibleibend, wenn nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.
  2. Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Druckvorlagen, Berechnungen, Werbe- und Informationsmaterial sowie sonstige Vertrags- und Lieferunterlagen verbleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns auch das Urheber- und Nutzungsrecht an ihnen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Angegebene Abmessungen, Gewicht sowie Katalogabbildungen sind nur annähernd und unverbindlich. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn eine Zusicherung ausdrücklich von uns erfolgt ist.
  4. Wir behalten uns vor, durch technischen Fortschritt bedingte Änderungen an unseren Erzeugnissen vorzunehmen, ohne daß der Auftraggeber daraus Rechte herleiten könnte, soweit es sich noch vom Äußerlichen und vom Verwendungszweck her noch um die gleiche Sache handelt.
  5. Der Besteller ist an seine Bestellung gebunden. Lehnen wir nicht binnen zwei Wochen nach Eingang die Annahme ab, so gilt der Auftrag als angenommen. Aufträge gelten auch mit Lieferung oder Erstellung der Rechnung als angenommen.
  6. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie bestätigen.
  7. Für die Lieferungen gelten allein die Bestimmungen des Kaufvertragrechts (§433 ff. BGB). Übernehmen wir auch Planung und Einbau, wie z.B. bei kompletten Schwimmbadanlagen, so gelten die Bestimmung über den Werkvertrag (§631 ff. BGB).
  8. Bei Erstellung von Bauwerken wird eine eventuell erforderliche Baugenehmigung beim Käufer vorausgesetzt.

 

 

  • 3 Preise:

 

  1. Sollten nach Annahme eines Auftrages unerwartete, von uns nicht zu vertretende, erhebliche Änderungen der Waren- und Warennebenkosten eintreten, die eine Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Preisen unzumutbar machen, dann haben wir das Recht, mit dem Käufer über die Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu verhandeln. Kommt dabei keine Einigung zustande, haben beide Vertragsparteien das Recht vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Schadenersatz- und Haftungsansprüche geltend gemacht werden können.
  2. Maßgebend sind die in der jeweils gültigen Preisliste oder Auftragsbestätigung genannten Preis zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  3. Unsere Preise verstehen sich ohne Verpackungs- und Versandkosten, sofern nicht die Preisliste etwas anderes vorsieht.

 

 

4 § Liefer- und Leistungszeit:

 

  1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller bereitzustellenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen.
  3. Nimmt der Besteller die Lieferung oder die Leistung nicht termingemäß ab, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllens zu verlangen. Bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung können wir 5 % des vereinbarten Preises ohne Nachweis fordern, soweit nicht vom Besteller nachgewiesen werden kann, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Soweit uns nachweislich ein höherer Schaden entstanden ist, können wir auch diesen verlangen.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei anderen Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat Aqua-Fun GmbH, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, wenn wir den Besteller unverzüglich von den Umständen unterrichten. Überschreitet die sich daraus ergebende Verzögerung einen Zeitraum von 8 Wochen, haben beide Vertragsparteien das Recht vom Vertrag zurückzutreten, ohne das deshalb Schadensersatzansprüche aus diesem Grund geltend gemacht werden können.
  5. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf einen Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Firma Aqua-Fun GmbH. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Firma verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  7. Unsere Lieferpflicht ruht, sobald der Käufer mit der Bezahlung unserer Rechnungen in Verzug gerät.

 

 

  • 5 Versand und Gefahrübergang:

 

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Auftragsnehmers verlassen hat. Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, bei Versand der Ware ab unserem Lager auf den Käufer über, gleichgültig ob wir selbst oder ob ein von uns oder dem Käufer beauftragter Dritter oder der Käufer selbst den Versand durchführt. Dieses gilt auch, wenn die bestellte Ware von unserem Lieferanten direkt an den Käufer geht.
  2. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder Anlagen in zerlegtem Zustand.
  3. Bei Überbringung durch uns geht die Gefahr bei Anlieferung an den vom Käufer angegebenen Ort an diesen über.
  4. Wird der Versand auf Veranlassung des Käufers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch uns an den Käufer an diesen über. Außerdem sind wir berechtigt, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Das Lagergeld wird auf 10 % begrenzt, es sei denn das seitens von uns höhere Kosten nachgewiesen werden.
  5. Wir sind nicht zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet, jedoch können auf Wunsch des Käufers Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert werden.

 

 

  • 6 Gewährleistung:

 

  1. Wir leisten Gewähr dafür, dass die gelieferten Artikel oder die erbrachten Leistungen zur Zeit des Gefahrenübergangs auf den Käufer nicht mit Fehler behaftet sind, die den Wert oder Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder dem Vertrage nach vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder vermindern. Eine unerhebliche Minderung kommt nicht in Betracht.
  2. Die Gewährleistung beginnt mit dem Gefahrenübergang auf den Käufer, entsprechend der Gewährleistungszusage des jeweiligen Herstellers.
  3. Ausgenommen von der Gewährleistungspflicht sind Verschleißteile (z.B. Gleitringdichtung oder Scheinwerferbirnen) oder Verbrauchsmaterial (z.B. Kupferelektrode)
  4. All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Gewährleistungsfristen – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer vom Tage des Gefahrübergangs angerechnet – infolge eines vor dem Gefahrenübergangs liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.
  5. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
  6. Wird im Rahmen des Nachbesserungsrechtes der Liefergegenstand zwecks Reparatur von uns zurückgenommen und gleichzeitig ein Ersatzgerät gestellt, so verzichtet der Käufer damit auf sein Zurückbehaltungsrecht.
  7. Wenn wir eine von ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
  8. Bei nachgebesserten oder ersetzten Teilen beginnt die Gewährleistung nicht neu zu laufen, sondern es verlängert sich lediglich die Gewährleistungsfrist des ursprünglich gelieferten Teiles um den Zeitraum, der zwischen Schadensmeldung und Schadensbehebung liegt (Hemmung). Voraussetzung hierfür ist, dass uns unverzüglich nach Schadensmeldung Gelegenheit zur Schadensbehebung gegeben wird.
  9. Erweist sich eine Nachbesserung von vornherein als unmöglich oder schlägt sie endgültig fehl, so hat der Käufer das Recht, eine angemessene Minderung oder Wandlung zu verlangen.
  10. Für Schäden infolge falscher Angaben des Bestellers bei der Auftragserteilung, fehlerhafter Ausführung der bauseitigen Leistungen, falscher Montage durch den Besteller oder einem von ihm beauftragten Handwerker infolge von Bedienungsfehler sowie für natürliche Abnutzung, wird keine Haftung übernommen.
  11. Weitere Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und der leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  12. Gewähreleistungsansprüche gegen uns stehen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.

 

  • 7 Mängelrügen:

 

  1. Für Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bestellten Ware liegt die Verantwortung ausschließlich beim Käufer.
  2. Er ist verpflichtet die Ware unverzüglich bei Anlieferung zu überprüfen. Soweit es sich bei der Sache um eine andere Sache oder um eine offensichtlich fehlerhafte Sache handelt, hat der Besteller dies innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Sache als genehmigt.
  3. Beanstandungen werden berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von vorhandenen Belegen erhoben werden.
  4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
  5. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir durch Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme der beanstandeten Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen.

 

  • 8 Eigentumsvorbehalt:

 

  1. Die gelieferten Waren bleiben solange unser Eigentum, bis der Käufer seine gesamten Verbindlichkeiten aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung erfüllt hat.
  2. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wir gelten insoweit als Hersteller. Bleibt bei Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum (§§ 947, 948 BGB) im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.

 

  • 9 Zahlungen:

 

  1. Unsere Rechnungen aus Warenlieferungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Sofern im Einzelfall Skonto eingeräumt wird, ist ein Skontoabzug nur dann berechtigt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Bestellers uns gegenüber aus anderen Liefergeschäften erfüllt sind. Alle Sonderkosten wie Montageleistungen, Transportkosten, Reparaturkosten sind ebenfalls sofort und ohne Skontoabzug zu erstatten.
  2. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber vorbehaltlich ihrer Diskontierungsmöglichkeit angenommen; dadurch entstehende Kosten und Spesen trägt der Käufer. Wechselzahlungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
  3. Werden Zahlungen gestundet oder gerät der Käufer in Verzug, berechnen wir Zinsen in Höhe von mindestens 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz Europäischen Zentralbank. Im Falle des Verzuges des Käufers werden überdies sämtliche Zahlungsansprüche gegen ihn sofort fällig.

 

 

  • 10 Konstruktionsänderungen:

 

  1. Wir behalten uns vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

 

  • 11 Gerichtsstand:

 

  1. Gerichtstand ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, Passau.
  2. Erfüllungsort ist unser Firmensitz Eging am See.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit des ganzen Vertrages.

 

 

 

Aqua-Fun GmbH – Schwimmbäder, Sauna, Whirlpool –

Deggendorfer Straße 18, 94535 Eging am See